Ampel legt Sonder-AfA für Mietwohnungen neu auf, höhere lineare AfA kommt früher

Die Erhöhung der linearen AfA für neue Wohngebäude von 2 auf 3 % kommt am 1. Januar 2023 und damit sechs Monate früher als von der Regierung bislang vorgesehen. So sieht es das Jahressteuergesetz vor, das der Finanzausschuss des Bundestags gestern beschlossen hat. Überraschend enthält es außerdem die Neuauflage einer zeitlich befristeten Sonder-AfA für den Mietwohnungsneubau. Innerhalb von vier Jahren können jeweils 5 % der Herstellungskosten abgesetzt werden. Diese sind auf 4.800 Euro/m² gedeckelt, maximal 2.500 Euro/m² sind steuerlich abzugsfähig. Voraussetzung ist die Einhaltung des EH-40-Standards und des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude (QNG), wie es auch die aktuelle BEG-Förderung durch die KfW verlangt. Zu den wesentlichen Punkten des Gesetzes zählt außerdem die Ertragsteuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen, rückwirkend zum 1. Januar 2022 statt ab 2023. Lieferung und Installation werden von der Umsatzsteuer befreit. Die Eigenheimrente "Wohn-Riester" schließlich kann künftig auch für energetische Sanierungen eingesetzt werden. Der Bundestag befasst sich am Freitag mit dem Jahressteuergesetz.

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