Kommunales Vorkaufsrecht bei Share-Deals fragwürdig

Die Kanzlei Bottermann Khorrami bewertet das erstmalige Anwenden des kommunalen Vorkaufsrechts bei einem Share-Deal, wie es nun die Stadt Hamburg vollzogen hat, kritisch. Viele rechtliche Fragen seien ungeklärt, insbesondere wenn sich (anders als im Hamburger Fall) die Parteien uneinig bleiben. Ein Vorkaufsrecht bestehe nach dem Wortlaut des Gesetzes nur beim Kauf von Grundstücken und nicht von Geschäftsanteilen. Der Bundesgerichtshof habe die Anwendbarkeit des Vorkaufsrechts beim Mietervorkaufsrecht angenommen, wenn der Verkäufer das Grundstück in eine Gesellschaft einbringt und kurz darauf deren Geschäftsanteile verkauft. Hier habe der Bundesgerichtshof eine unerlaubte Vereitelung des Vorkaufsrechts angenommen. Ungeklärt sei aber, ob diese Rechtsprechung auf das kommunale Vorkaufsrecht anwendbar ist. Zur Unsicherheit trägt außerdem bei, dass beim Share-Deal anders als beim Grundstückskauf kein Negativzeugnis vorgesehen sei. Damit könne ein Vorkaufsrecht auch dann noch in Betracht kommen, wenn die Transaktion bereits vollzogen ist. Im Jahr 2021 verwarf das Bundesverwaltungsgericht die Ausübung des Vorkaufsrechts bei einem Anteilsverkauf durch einen Berliner Bezirk.

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